Allgemeine  Geschäftsbedingungen der Andrea Löffler Textildesign 

 

I. Geltungsbereich

1.
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverwendung zwischen der Firma Andrea Löffler Textildesign und den Geschäftspartnern für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote.

2.
Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

3.
Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

 

II. Vertragsschluss

1.
Alle Angebote sind freibleibend.

2.
Ein Auftrag gilt nur dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist, hilfsweise mit der Lieferung, falls diese ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgen musste.

3.
Erteilte Aufträge sind unwiderruflich.

4.
Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend.

5.
Bei herstellerspezifischen Produkten sind Abweichungen von der bestellten Menge von +/- 10% zulässig, soweit diese aus technischen Gründen nicht zu vermeiden und dem Besteller zumutbar sind.

6.
Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffe, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung, noch der Spezifikation des Bestellers widersprechen.

7.
Teillieferungen sind zulässig.

8.
Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände unbeschadet seiner Rechte bezüglich Haftung und Gewährleistung entgegen zu nehmen.

 

III. Angaben, Zeichnung und sonstige Unterlagen

Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten und Angaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Solche Garantien oder zugesicherte Eigenschaften müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.

 

IV. Lieferung

1.
Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind freibleibend. Verbindliche Lieferzeiten und Termine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Diese kann auch per Telefax oder Email erteilt werden.

2.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

3.
Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse die außerhalb unseres Willens liegen – wie z.B. die Verzögerung einer Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel und nachweislich auf die Herstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Diese Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhandenen Lieferverzuges eintreten.  

 

V. Preise

1.
Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung oder einer anderen schriftlichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk (EXW gem. Incoterms 2020), inklusive Verpackung.  

2.
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu. Wir behalten uns das Recht vor, unseren Preis angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden in den Bestellungen auf Verlangen nachgewiesen.    

 

VI. Zahlung

1.
Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. 

2.
Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns bzw. dem Vorbehalt bis zur Gutschrift auf unserem Konto an.

 

VII. Gewährleistung

1.
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen, oder ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert wurde.

2.
Mängelrügen im Sinne der Ziffer VII. 1. können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Maßgeblich ist jeweils der Eingang der Rügen beim Lieferanten.

3.
Liegt ein Mangel vor, der bei der sofortigen Untersuchung nicht erkennbar ist, so muss die Mängelrüge unverzüglich nach Entdeckung erfolgen.

4.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten. Ist die Mängelrüge begründet und fristgemäß vorgebracht, so haben wir das Recht wahlweise zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist. Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrages zu verlangen.

5.
Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über, sie sind uns auf Verlangen frei Haus zurückzusenden.

6.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

7.
Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8.
Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder fehlerhafter Montage entstehen.

9.
Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

10.
Sachmängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung bzw. Abnahme. Dies gilt nicht im Fall von Schadensersatzansprüchen; diesbezüglich gelten die gesetzlichen Fristen. Dies gilt ebenfalls nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1.
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware (“Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung.

2.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Bestellers verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen.

Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Besteller schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht. Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache (im Folgenden “neue Sache“ genannt) bzw. die uns zustehenden bzw. nach dieser Ziffer.

3.
Zu übertragende (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware selbst gem. Ziffer VIII. 1.

4.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. neue Sache im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Der Besteller ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe der Ziffern III. und VIII. auf uns übertragen werden können. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.

5.
Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die gem. Ziffer VIII. 2. oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung, Vermischung und Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.

6.
Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Saldo oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht. Ziffer VIII. 4. Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

7.
Der Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache einzuziehen. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Besteller nicht gestattet.

Wir können die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache gem. Ziffer VIII. 3 und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gem. Ziffer 6 bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Bestellers sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Bestellers widerrufen.

Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.

8.
Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.

9.
Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab.

10.
Für den Fall des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages erklärt der Besteller bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Besteller befindliche Vorbehaltsware bzw. - soweit wir deren alleiniger Eigentümer sind - die neue Sache i. S. v. Ziffer VIII. 2. - wegnehmen bzw. wegnehmen lassen.

In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Zur Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Besteller unseren Beauftragten jederzeit Zutritt zu gewähren.

11.
Wir sind nach vorheriger Androhung zur Verwertung der weggenommenen Vorbehaltsware berechtigt, wobei der Verwertungserlös - abzüglich angemessener Verwertungskosten - auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen ist.

 

IX. Verletzung fremder Schutzrechte

1.
Haben wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers zu liefern, so übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen gefertigten Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen.

2.
Untersagt uns ein Dritter unter Berufung auf ein gehöriges Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.

3.
Entstehen uns in einem solchen Falle aus der Verletzung eines Schutzrechts oder aus der Geltendmachung eines Schutzrechts überhaupt Schäden, so hat uns der Besteller dafür Ersatz zu leisten.

 

X. Urheberschaft

Der Besteller erkennt ausdrücklich an, dass der Lieferer alleiniger Urheber der von ihm gelieferten Stoffe, Entwürfe, Muster und Bindungspatronen in analoger und digitaler Form ist. Die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch für den Fall als vereinbart, dass die Vorlagen des Lieferers nicht die notwendige Schöpfungshöhe aufweisen, insbesondere ist der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

 

XI. Materialeigenschaften

Die gelieferten Stoffe sind hinsichtlich ihrer textilphysikalischen Eigenschaften nicht durch ein Prüfungsinstitut zertifiziert. Auf Verlangen des Kunden erfolgt eine Zertifizierung, welche kostenpflichtig ist.
Die Verarbeitungshinweise der gelieferten Stoffe sind durch den Besteller zu beachten und einzuhalten.

 

XII. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche

1.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden Schadensersatz-ansprüche genannt), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Vertragspflichtverletzung und wegen unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) zwingend haften.

Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie in Fällen, in denen uns lediglich eine fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

2.
Soweit dem Besteller Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche zustehen und das Gesetz nicht zwingend längere Verjährungsfristen bestimmt, verjähren diese Ansprüche spätestens mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß VII. 10.

3.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

XIII. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind.

 

XIV. Datenschutz

Der Besteller willigt ein, dass seinen personenbezogenen Daten (z.B. Name, Telefonnummer, Email Adresse und Anschrift) der Kommunikation bezüglich der Vorbereitung, Durchführung oder Abrechnung von Leistungen im Rahmen dieses Vertrages verarbeitet werden. Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen für die Zukunft widerrufen kann, in dem ich dem Lieferer postalisch oder per Email meinen Widerruf gegen die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten mitteile.

 

XV. Widerrufsrecht

Den Parteien des Vertrages ist bekannt, dass ein Widerrufsrecht nach § 312 g II. Nr. 1 BGB aufgrund der individuellen Leistung nicht besteht.

 

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

1.
Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der Sitz der Firma Andrea Löffler Textildesign.

2.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand Zwickau, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller vor dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.

3.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des Internationalen Privatrechtes und des UN-Kaufrechts (CISG). Gleiches gilt für Verweise des deutschen Rechts in andere Rechtsordnungen.

 

XVII. Salvatorische Klausel

1.
Sollten einzelne Bestimmungen vorstehender Verkaufs- und Lieferbedingungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen rechtlich unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2.
In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer unbewussten Regelungslücke.